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Unsere Instand­setzungs­bedingungen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle der BSH Hausgeräte Service GmbH (nachfolgend „wir“) vom Auftraggeber (nachfolgend „Sie“) erteilten Aufträge für Instandsetzung sowie Vorarbeiten hierzu, wie Überprüfungen und Kostenvoranschläge (nachfolgend „Instandsetzungsarbeiten“). Für Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der Herstellergarantie gelten sie ergänzend zu den Garantiebedingungen des Herstellers.

II. Ausführung; Preise

1. Die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Großgeräten erfolgt nach Terminabstimmung am Aufstellungsort. Die Ihnen genannten Besuchstermine sind unverbindlich. Wir werden nach besten Kräften versuchen, die genannten Termine einzuhalten.

2. Die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kleingeräten erfolgt nach Einsendung in unseren Werkstätten. Handelt es sich um einen Fall, der unter die Herstellergarantie fällt, übernehmen wir die Ihnen entstandenen Versandkosten. Darüber hinaus können Sie die auf unseren Webseiten angebotenen Servicepakete zu den dort genannten Voraussetzungen und Preisen beauftragen.

3. Wir sind berechtigt, Dritte zur Erbringung der Instandsetzungsarbeiten sowie etwaiger damit verbundener logistischer Leistungen des reparierten Gerätes heranzuziehen.

4. Im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten ausgetauschte Teile und Geräte gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.

5. Für Instandsetzungsarbeiten außerhalb der Herstellergarantie gelten die auf unseren Webseiten veröffentlichten oder anderweitig kommunizierten Reparatur-Komplettpreise für Groß- und Kleingeräte. Stellen wir fest, dass ein Gerät außerhalb der Herstellergarantie nicht repariert werden kann oder möchten Sie das Gerät nach Überprüfung nicht reparieren lassen, fällt eine Überprüfungspauschale gemäß der jeweils gültigen Liste der Reparatur-Komplettpreisen an.

III. Rückgabe, Zahlung

1. Der Preis für die Instandsetzungsarbeiten ist sofort fällig und nach unserer Wahl per EC-Karte oder auf Rechnung zu begleichen. Auch ohne Mahnung gerät der Auftraggeber 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

2. Ist vereinbart, dass der Auftraggeber das Reparaturgut abholt, so muss der Auftraggeber dieses zum vereinbarten Termin abholen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 3 Monaten nachdem er vom Auftragnehmer dazu aufgefordert worden ist, ist der Auftragnehmer zur Entsorgung des Reparaturgutes berechtigt.

IV. Gewährleistung; Haftung

1. Im Falle von mangelhaften Instandsetzungsarbeiten stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nach dem Werkvertragsrecht zu (§§ 634 ff.).

2. Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

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